1. Der Verein führt den Namen „OÖ Sommelierverein” (OSOV)
2. Er hat seinen Sitz in Linz
3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
2. Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit gemäß § 39 22 BAO nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:
4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
- ordentliche Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit betätigen
- außerordentliche Mitglieder, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern und
- Ehrenmitglieder, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
6. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, Konkurseröffnung), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur mit 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses nach dreimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitleidsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– Generalversammlung
– Vorstand
– Rechnungsprüfer
– Schiedsgericht
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
9. Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10%der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zu Generalversammlungen sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur alle ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung eines Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden sofort beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, in denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.
10. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
11. Der Vorstand
13. Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
a) Der Präsident oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen, er führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die zuständigen Vereinsorgane.
b) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung seiner Vereinsgeschäfte zu unterstützen, ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich, er besorgt das Inkasso, insbesondere der Mitgliedsbeiträge.
d) Der technische Direktor vertritt den Verein gemeinsam mit dem Präsidenten zur ASI. Er ist für die Organisation nationaler und internationaler Wettbewerbe zuständig und überwacht diese gemeinsam mit
dem gesamten Vorstand.
14. Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer des Vorstandes, eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsbeschlusses, sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Sie haben das subsidiäre Recht der Einberufung der außerordentlichen.
15. Entschädigung für Vorstandsmitglieder
Für die Teilnahme an den anfallenden Sitzungen (Vorstand, Generalversammlung) wird als Fahrtentschädigung der offiziell geltende Kilometersatz bezahlt. Ebenso an die zwei stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung. Die Höhe des Reisekostenersatzes wird vom Vorstand im vorhinein festgelegt.
16. Das Schiedsgericht
a) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
b) Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
17. Auflösung des Vereines
a) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
b) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermßgen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.